Der Eintritt einer plötzlichen Arbeitslosigkeit stellt Beschäftigte vor existenzielle finanzielle Fragen. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung federt diesen Verdienstausfall durch die Zahlung von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Anders als das nachrangige Bürgergeld handelt es sich beim ALG 1 um eine versicherungsbasierte Entgeltersatzleistung, deren Höhe sich direkt an Ihrem bisherigen Erwerbseinkommen bemisst.
Die amtliche Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt nach einem streng reglementierten, mehrstufigen Verfahren nach den §§ 149 bis 153 SGB III:
1. Ermittlung des Bemessungsentgelts (§ 151 SGB III)
Grundlage der Berechnung ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt, das Sie im sogenannten Bemessungszeitraum erzielt haben. In der Regel umfasst dieser die letzten zwölf Monate (bzw. bei Sonderfällen zwei Jahre) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden berücksichtigt, sofern darauf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.
Das Bemessungsentgelt wird durch die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung gedeckelt:
- Alte Bundesländer (West): 8.050 Euro monatlich (bzw. 96.600 Euro jährlich) im Jahr 2026.
- Neue Bundesländer (Ost): 7.550 Euro monatlich (bzw. 90.600 Euro jährlich) im Jahr 2026.
Verdienen Sie beispielsweise 9.000 Euro Brutto im Monat in Köln, wird Ihr ALG 1 auf Basis des Höchstbetrags von 8.050 Euro berechnet. Alle darüber liegenden Gehaltsbestandteile bleiben unberücksichtigt.
2. Abzug der gesetzlichen Pauschalen (§ 153 SGB III)
Die Bundesagentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld nicht aus Ihrem individuellen Netto auf dem Gehaltszettel, sondern ermittelt ein fiktives Leistungsentgelt (pauschaliertes Netto). Dazu werden vom Bruttobetrag folgende Pauschalabzüge abgezogen:
- Sozialversicherungspauschale: Ein pauschaler Abzug von 20 Prozent des Bemessungsentgelts für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
- Lohnsteuer: Ein Abzug nach der gesetzlichen Pauschalierungstabelle gemäß Ihrer auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen LohnSteuerklasse.
- Solidaritätszuschlag: Ein Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohnsteuer, sofern die steuerlichen Freigrenzen überschritten werden.
3. Anwendung des Leistungssatzes (§ 149 SGB III)
Vom so ermittelten täglichen Leistungsentgelt wird abschließend der gesetzliche Leistungssatz angewandt:
Gilt für alle arbeitslosen Personen, die keine Kinder im Sinne des § 32 EStG haben. Sie erhalten täglich exakt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.
Gilt für Arbeitslose, bei denen mindestens ein Kind auf der Steuerkarte vermerkt ist (oder deren Ehe-/Lebenspartner ein Kind hat). Sie erhalten 67 Prozent des Leistungsentgelts.
Nach § 154 Satz 2 SGB III wird jeder volle Bezugsmonat pauschal mit 30 Kalendertagen abgerechnet. Ihr Monatsbetrag entspricht somit immer Ihrem Tagessatz multipliziert mit 30.