Stellt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein betriebliches Kraftfahrzeug nicht nur für Dienstfahrten, sondern ausdrücklich auch für Privatfahrten, Urlaubsreisen und den täglichen Weg zur Arbeit zur Verfügung, liegt nach deutschem Steuerrecht ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Der Arbeitnehmer erspart sich dadurch die Anschaffungs- und laufenden Unterhaltskosten für einen eigenen privaten Pkw (Wertverlust, Kfz-Versicherung, Steuer, Inspektionen, Reifen und Treibstoff). Weil dieser finanzielle Vorteil wie zusätzliches Einkommen wirkt, verlangt das Finanzamt, dass er dem monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet und regulär versteuert wird.
In der Gehaltsabrechnung wird der ermittelte Betrag auf das Steuerbrutto aufgeschlagen, die anfallenden Steuern und Sozialabgaben werden abgezogen und am Ende wird der Sachbezug wieder als Sachleistung subtrahiert. Das Ergebnis: Das tatsächliche Nettoeinkommen verringert sich um die Steuer- und Beitragsbelastung auf den Fahrzeugwert.