Die steuerliche Entfernungspauschale – umgangssprachlich Pendlerpauschale genannt – gehört zu den wichtigsten Werbungskosten für Arbeitnehmer in Deutschland (siehe Brutto-Netto-Rechner) (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz). Sie dient dazu, die unvermeidbaren berufsbedingten Kosten für den täglichen Weg zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähig zu machen.
Der entscheidende gesetzliche Grundsatz lautet: Es zählt ausschließlich die einfache Wegstrecke (ein einfacher Weg), nicht die gesamte gefahrene Strecke für Hin- und Rückfahrt. Zudem wird auf volle Kilometer abgerundet. Angefangene Kilometer bleiben bei der Tagesberechnung außer Ansatz.
Ein wesentlicher Vorteil der Pauschale liegt in ihrer Nachweiserleichterung: Sie müssen dem Finanzamt im Regelfall weder Benzinquittungen noch Werkstattrechnungen oder Fahrscheine einreichen. Wer die formalen Kriterien erfüllt, erhält den Pauschbetrag steuermindernd gutgeschrieben.