Rechtsstand 2026: Gesetzliche Pauschalierungstabelle nach §§ 105, 106 SGB III & Beitragsbemessungsgrenzen 2026.

Kurzarbeitergeld Rechner 2026 – KUG Höhe & Nettoausfall berechnen

Wie viel Geld bekommen Sie bei angeordneter Kurzarbeit? Unser Kurzarbeitergeld-Rechner 2026 ermittelt exakt nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) Ihren Anspruch auf KUG (60 % oder 67 %), Ihr verbleibendes Restgehalt (Ist-Netto) sowie den tatsächlichen Nettoentgeltausfall auf Ihrem Konto.

Kurzarbeitergeld 2026 berechnen!

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1. Was ist Kurzarbeitergeld und wie schützt es Arbeitsplätze?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine gesetzliche Lohnersatzleistung nach den §§ 95 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Es greift ein, wenn ein Unternehmen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (wie Hochwasser, Rohstoffengpässe oder Lieferkettenunterbrechungen) oder vorübergehender wirtschaftlicher Krisen die regelmäßige Arbeitszeit seiner Belegschaft vorübergehend reduzieren muss.

Der Zweck des Kurzarbeitergeldes ist arbeitsmarktpolitisch von unschätzbarem Wert: Statt wertvolle Fachkräfte bei vorübergehender Auftragsflaute betriebsbedingt kündigen zu müssen, federt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Verdienstausfall der Beschäftigten zu einem wesentlichen Teil ab. Der Arbeitgeber spart Lohnkosten für die ausgefallenen Stunden, während der Arbeitnehmer in seinem bestehenden Arbeitsverhältnis verbleibt und sozialversichert bleibt.

Kurzarbeit kann für den gesamten Betrieb oder lediglich für einzelne Abteilungen angeordnet werden. Sie reicht von einer leichten Stundenreduzierung (z. B. 20 Prozent) bis hin zu „Kurzarbeit Null“, bei der die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum komplett ruht.

2. Leistungssatz 2026: Wann erhalten Sie 60 % und wann 67 % KUG?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem sogenannten Leistungssatz (§ 105 SGB III). Das Gesetz unterscheidet präzise zwischen zwei Gruppen:

Allgemeiner Leistungssatz: 60 %

Gilt für alle kinderlosen Arbeitnehmer. Der pauschalierte Nettoentgeltausfall wird zu 60 Prozent durch die Arbeitsagentur ausgeglichen.

Erhöhter Leistungssatz: 67 %

Gilt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben (auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ist ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen) oder deren Ehegatte Kindergeld bezieht.

Praxis-Hinweis: Auch wenn das Kind nicht im selben Haushalt lebt, aber für das Kind Unterhalt gezahlt wird und ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vorliegt, besteht der gesetzliche Anspruch auf den erhöhten Satz von 67 Prozent.

3. Die amtliche Berechnung: Warum nicht Ihr echtes Netto zählt

Ein häufiger Irrtum vieler Betroffener: Sie glauben, das KUG berechne sich einfach als 60 oder 67 Prozent der tatsächlichen Differenz auf ihrer gewohnten Monats-Gehaltsabrechnung. Das ist falsch.

Der Gesetzgeber verlangt nach § 106 SGB III die Anwendung einer bundesweit einheitlichen Pauschalierungstabelle. Bei dieser amtlichen Ermittlung wird nicht mit individuellen Freibeträgen gerechnet, sondern ein standardisiertes Berechnungsverfahren zugrunde gelegt:

  1. Ermittlung des Soll-Entgelts: Das reguläre Bruttogehalt ohne Kurzarbeit bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 8.050 € West / 7.550 € Ost).
  2. Ermittlung des Ist-Entgelts: Das Bruttoentgelt, das für die im Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt wird.
  3. Pauschalierte Nettoentgelte: Aus der amtlichen Tabelle der Bundesagentur für Arbeit wird für das Soll- und für das Ist-Entgelt das jeweilige pauschalierte Netto abgelesen (abzüglich 20 % pauschaler Sozialabgaben und standardisierter Lohnsteuer).
  4. Rechnerische Leistung: Der Nettoentgeltausfall (Soll-Netto minus Ist-Netto) wird mit dem zutreffenden Leistungssatz (60 % oder 67 %) multipliziert. Das Ergebnis ist das monatliche Kurzarbeitergeld.

Die Gesamtauszahlung auf das Bankkonto setzt sich schließlich zusammen aus dem echten Nettolohn für die verbliebene Arbeitszeit plus dem Kurzarbeitergeld.

4. Praxis-Rechenbeispiel: 50 % Kurzarbeit bei 3.600 Euro Soll-Brutto

Um die konkrete Auswirkung auf das Portemonnaie zu veranschaulichen, betrachten wir Thomas (36 Jahre, ledig, keine Kinder, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, Wohnort Essen / NRW). Sein reguläres Vollzeitgehalt beträgt 3.600 Euro brutto. Wegen eines vorübergehenden Auftragsrückgangs ordnet sein Arbeitgeber für drei Monate 50 Prozent Kurzarbeit an.

Rechenschritt Soll (Vollzeit) Ist (50 % Kurzarbeit) Differenz / Ausfall
Monatliches Bruttoentgelt 3.600,00 € 1.800,00 € − 1.800,00 € (− 50 %)
Pauschaliertes Netto (BA-Tabelle) 2.312,00 € 1.323,00 € 989,00 € Entgeltausfall
Kurzarbeitergeld (60 % von 989 €) — + 593,40 € KUG
Tatsächliches Auszahlungsnetto für Ist-Arbeit — 1.291,50 € (vom Arbeitgeber bezahlt)
Gesamtauszahlung auf Thomas' Konto 2.368,00 € (Normal) 1.884,90 € − 483,10 € (− 20,4 %)
Ergebnis für Thomas Trotz 50 Prozent reduzierter Arbeitszeit behält Thomas über 79,6 Prozent seines gewohnten Nettoeinkommens.

Dieses Zahlenbeispiel belegt eindrucksvoll die Schutzfunktion des Kurzarbeitergeldes: Der Nettoeinkommensverlust beträgt bei einer Halbierung der Arbeitszeit nur rund 20 Prozent. Vergleichen Sie diesen Wert auch gerne mit einem regulären Wechsel in Teilzeit über unseren Teilzeitrechner 2026.

5. Die Steuerfalle: Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG

Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) absolut steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings greift hier eine Bestimmung, die im Folgejahr bei vielen Steuerzahlern zu unliebsamen Überraschungen führt: der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Das bedeutet: Das KUG selbst wird zwar nicht besteuert, es wird jedoch zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes zu Ihrem übrigen steuerpflichtigen Jahreseinkommen hinzugerechnet. Dadurch steigt Ihr Steuersatz (die Progression). Dieser höhere Steuersatz wird anschließend auf Ihr regulär zu versteuerndes Einkommen angewendet.

Gesetzliche Pflicht zur Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG):

Haben Sie in einem Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen (KUG, Krankengeld, Elterngeld) bezogen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Abhängig von Ihren weiteren Einkünften kann dies zu einer Steuernachzahlung führen.

Tipp zur Abfederung: Sammeln Sie während des Jahres sorgfältig Werbungskosten (z. B. mit unserem Pendlerpauschale Rechner), Handwerkerrechnungen und Sonderausgaben, um das zu versteuernde Einkommen zu senken und etwaige Nachzahlungen zu neutralisieren.

6. Nebenjob und Minijob während Kurzarbeit: Was wird angerechnet?

Darf man in den freien Stunden der Kurzarbeit Geld hinzuverdienen? Das Sozialgesetzbuch unterscheidet hier streng nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme:

  • Bereits bestehende Nebenbeschäftigungen: Wenn Sie schon vor Beginn der Kurzarbeit einen Minijob oder eine selbstständige Nebentätigkeit rechtmäßig ausgeübt haben, bleibt dieser Verdienst völlig anrechnungsfrei. Ihr KUG wird nicht gekürzt.
  • Neu aufgenommene Nebenbeschäftigungen: Beginnen Sie erst während der laufenden Kurzarbeit einen neuen Nebenjob (auch einen 538-Euro-Minijob), wird dieses Einkommen grundsätzlich in voller Höhe als Ist-Entgelt gewertet. Dadurch verringert sich der Entgeltausfall und somit auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wer mehr verdienen möchte, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber stattdessen einen freiwilligen Aufstockungsbetrag zum KUG leistet.

7. Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber: Tarifverträge & Betriebsvereinbarungen

Viele Branchen und Tarifverträge (z. B. in der Metall- und Elektroindustrie oder der chemischen Industrie) verpflichten Unternehmen oder sehen freiwillige Betriebsvereinbarungen vor, das gesetzliche Kurzarbeitergeld aufzustocken – häufig auf 80, 90 oder sogar 95 Prozent des gewohnten Nettolohns.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte sind diese Aufstockungszuschüsse steuerlich interessant: Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Arbeitgeberzuschüsse zum KUG sozialversicherungsfrei, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Nutzen Sie unseren regulären Brutto-Netto-Rechner, um jederzeit Ihr Basis-Nettogehalt zu überprüfen.

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Kurzarbeitergeld

Wie lange kann ein Betrieb maximal Kurzarbeitergeld beziehen?

Die reguläre gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 SGB III bis zu 12 Monate. Bei außergewöhnlichen Krisenlagen kann die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.

Muss ich wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Übersteigen die im Kalenderjahr bezogenen Lohnersatzleistungen (wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld) zusammen 410 Euro, besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung), da das KUG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Darf ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob oder Minijob ausüben?

Nebentätigkeiten, die Sie bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt haben, bleiben vollkommen anrechnungsfrei. Nehmen Sie hingegen während der laufenden Kurzarbeit eine neue Beschäftigung (auch einen 538-Euro-Minijob) auf, wird der Verdienst grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und mindert den Entgeltausfall.

Was bedeutet „Kurzarbeit Null“ und wie viel Geld erhalte ich dann?

Bei Kurzarbeit Null ruht die Arbeitspflicht zu 100 Prozent (Ist-Entgelt = 0 Euro). In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt mehr aus, sondern überweist ausschließlich das volle Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit. Sie erhalten dann exakt 60 % (kinderlos) bzw. 67 % (mit Kind) Ihres pauschalierten Nettoentgelts.

RJ

Redaktionelle Prüfung & Fachautor: Ralf Jung (Finanz- und Lohnsteuerredaktion Suparmax)

Rechtsgrundlagen: §§ 95–106 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch), § 32b EStG (Progressionsvorbehalt), Verordnung über die Pauschalierung des Nettoentgelts für das Kurzarbeitergeld. Letzte redaktionelle Aktualisierung für das Steuerjahr 2026.