Rechtsstand 2026: Freibetrag 1.038,05 € (§ 97 SGB VI), Sterbevierteljahr 100 % & Altersgrenze 47 Jahre.

Witwenrente Rechner 2026 – Große & kleine Witwerrente berechnen

Wie hoch fällt Ihre Witwen- oder Witwerrente nach dem Tod des Ehepartners aus und wie viel eigenes Einkommen wird angerechnet? Berechnen Sie in Echtzeit Ihren Rentenanspruch (große Witwenrente 55 % bzw. 60 %, kleine Witwenrente 25 %), das volle Sterbevierteljahr (100 %) sowie die exakte Einkommensanrechnung nach dem aktuellen Freibetrag 2026 (1.038,05 Euro).

Witwen- / Witwerrente 2026 berechnen!

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Voraussetzungen für die Witwen- und Witwerrente nach § 46 SGB VI

Der Verlust des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners ist eine schwere seelische Belastung. Um Hinterbliebene vor dem finanziellen Abstieg zu schützen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente für Frauen, Witwerrente für Männer). Damit ein Anspruch auf diese Rente entsteht, müssen nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestimmte gesetzliche Grundvoraussetzungen (wie auch bei der Grundsicherung und den Rentenpunkten) erfüllt sein:

  • Gültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Zum Todeszeitpunkt muss eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht im deutschen Rentenrecht kein Anspruch.
  • Mindestehedauer von 1 Jahr (Ausschluss der Versorgungsehe): Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein volles Jahr bestanden haben (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Bei kürzerer Ehedauer vermutet der Gesetzgeber eine reine „Versorgungsehe“. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Tod plötzlich und unerwartet eintrat (z. B. durch einen unverschuldeten Unfall oder eine akute Infektionskrankheit).
  • Erfüllte allgemeine Wartezeit: Der verstorbene Partner muss die allgemeine Wartezeit von mindestens 5 Jahren (60 Beitragsmonate) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Bei einem Arbeitsunfall oder Tod während der Ausbildung gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt.
  • Keine Wiederverheiratung: Der Hinterbliebene darf zum Zeitpunkt des Rentenbezugs nicht wieder verheiratet sein.

Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente

Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen der großen Witwenrente und der kleinen Witwenrente:

Kriterium Große Witwenrente Kleine Witwenrente
Rentenhöhe 55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) 25 % der Rente des Verstorbenen
Bezugsdauer Lebenslang (bis zu einer eventuellen Wiederheirat) Maximal 24 Monate (nach neuem Recht)
Altersgrenze 2026 Vollendung des 47. Lebensjahres (§ 242a SGB VI) Gilt für Personen unter 47 Jahren
Alternative Bedingungen Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren ODER volle Erwerbsminderung Keine Kindererziehung und keine Erwerbsminderung

Erreicht ein Bezieher der kleinen Witwenrente während der 24 Monate die maßgebliche Altersgrenze von 47 Jahren oder wird erwerbsgemindert, wandelt sich die kleine Witwenrente auf Antrag nahtlos in die unbefristete große Witwenrente um.

Altes vs. neues Recht: 55 % oder 60 % und der Kinderzuschlag

Im Jahr 2002 trat eine grundlegende Reform des Hinterbliebenenrechts in Kraft. Ob für Ihren Fall das günstigere alte Recht oder das neue Recht gilt, hängt von zwei festen Stichtagen ab:

  • Altes Recht gilt, wenn: Die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde UND mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Unter altem Recht beträgt die große Witwenrente volle 60 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen, und die kleine Witwenrente wird lebenslang ohne 24-Monate-Befristung gezahlt.
  • Neues Recht gilt, wenn: Die Heirat ab dem 1. Januar 2002 stattfand ODER beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Hier beträgt die große Witwenrente 55 Prozent und die kleine Witwenrente ist auf 2 Jahre begrenzt.

Ausgleich durch den Kinderzuschlag (§ 78a SGB VI): Um die Absenkung von 60 % auf 55 % im neuen Recht für Eltern abzufedern, erhalten Hinterbliebene für jedes Kind, das sie bis zum 3. Lebensjahr erzogen haben, einen dauerhaften monatlichen Kinderzuschlag. Dieser Zuschlag beträgt 2026 für das erste Kind ca. 80 Euro und für jedes weitere Kind ca. 40 Euro monatlich zusätzlich.

Das Sterbevierteljahr: 100 % Rente ohne Einkommensanrechnung

Eine der wichtigsten Schutzvorschriften ist das sogenannte Sterbevierteljahr nach § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI:

In den ersten drei Kalendermonaten, die auf den Sterbemonat folgen, wird die Witwenrente in Höhe von 100 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. In dieser Phase findet vom Gesetzgeber gewollt überhaupt keine Einkommensanrechnung statt! Selbst wenn der überlebende Partner ein hohes eigenes Gehalt oder ein beträchtliches Vermögen besitzt, fließen die vollen 100 Prozent der Rente ungekürzt auf das Konto, um die unmittelbaren Kosten der Bestattung und Haushaltsauflösung abzufedern.

Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI im Detail

Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod greift die gesetzliche Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Sie stellt sicher, dass Hinterbliebene mit eigenem Einkommen bedarfsgerecht unterstützt werden. Die Anrechnung erfolgt in drei präzisen Rechenschritten:

  1. 1. Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 18b SGB IV): Vom eigenen Bruttoeinkommen werden feste pauschale Prozentsätze für Steuern und Sozialabgaben abgezogen:
    • Bei eigenem Arbeitseinkommen (Gehalt): 40 % Pauschalabzug (Netto = 60 % des Bruttoeinkommens).
    • Bei eigener gesetzlicher Altersrente: 14 % Pauschalabzug (Netto = 86 % der Bruttorente).
    • Bei Beamtenpensionen: 27,5 % Pauschalabzug.
  2. 2. Abzug des gesetzlichen Freibetrags: Der gesetzliche Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert (39,32 Euro im Jahr 2026):
    • Grundfreibetrag 2026: 26,4 × 39,32 € = 1.038,05 € monatlich
    • Kinderfreibetrag: 5,6 × 39,32 € = 220,19 € je waisenrentenberechtigtem Kind
  3. 3. Anrechnung zu 40 Prozent: Liegt das errechnete Nettoeinkommen über dem Gesamtfreibetrag, wird der übersteigende Betrag zu exakt 40 Prozent von der monatlichen Witwenrente abgezogen. Liegt das Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, erfolgt keinerlei Kürzung!

Wiederverheiratung und Rentenabfindung nach § 107 SGB VI

Heiratet der Bezieher einer Witwenrente erneut, erlischt der Anspruch auf die laufende monatliche Auszahlung mit Ablauf des Monats der Heirat. Allerdings steht dem Hinterbliebenen in diesem Fall eine gesetzliche Rentenabfindung nach § 107 SGB VI zu:

Die Rentenversicherung zahlt auf Antrag das 24-Fache des durchschnittlichen Monatsbetrags der großen Witwenrente der letzten 12 Monate als einmalige Kapitalauszahlung auf einen Schlag aus. Bei einer monatlichen Witwenrente von beispielsweise 900 Euro beträgt diese steuerfreie Abfindung stolze 21.600 Euro Startkapital für den neuen Lebensabschnitt. Bei der kleinen Witwenrente wird der noch verbleibende Betrag bis zum Ablauf der 24 Monate abgefunden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Witwenrente 2026

Muss Witwenrente versteuert werden?

Ja, die Witwenrente unterliegt als gesetzliche Rente der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 EStG. Wie hoch der steuerpflichtige Rentenanteil ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Zudem werden von der Witwenrente reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR / PV) in Höhe von ca. 11,5 Prozent einbehalten.

Wird Kapitalvermögen oder eine Lebensversicherung auf die Witwenrente angerechnet?

Nach neuem Recht zählen auch Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen sowie private Renten zum anrechenbaren Einkommen. Einmalige Kapitalauszahlungen aus privaten Lebensversicherungen oder geerbtes Sparvermögen selbst zählen jedoch nicht als Einkommen und mindern die Witwenrente nicht.

Wie beantragt man den Vorschuss auf das Sterbevierteljahr?

Hinterbliebene können innerhalb von 30 Tagen nach dem Todestag beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen. Dadurch wird die dreifache monatliche Rente des Verstorbenen oft schon innerhalb weniger Tage auf das Konto überwiesen, um sofortige Liquidität zu sichern.

Haben auch geschiedene Ehepartner Anspruch auf Witwenrente?

Grundsätzlich erlischt der Witwenrentenanspruch durch eine Scheidung. Eine Ausnahme gilt für die sogenannte „Erziehungsrente“ nach § 47 SGB VI, wenn der geschiedene Partner verstirbt und der Überlebende ein minderjähriges Kind erzieht, oder für Altfälle bei Scheidungen vor dem 01.07.1977.

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Fachlich geprüft durch die Suparmax Redaktion

Dieser Rechner und Ratgeber wurde auf Grundlage der amtlichen Vorgaben des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (§§ 46, 67, 97 SGB VI) und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 18b SGB IV) erstellt. Berechnungen und Freibeträge entsprechen dem Rechtsstand 2026.