Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll gewährleisten, dass junge Menschen in Deutschland unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern eine qualifizierte Hochschulbildung oder schulische Ausbildung absolvieren können. Die Berechnung der individuellen Förderhöhe folgt einem bundesweit einheitlichen, mehrstufigen Prüfschema:
Die fundamentale BAföG-Formel lautet:
− Anzurechnendes Elterneinkommen
− Anzurechnendes eigenes Vermögen
− Anzurechnendes eigenes Einkommen
1. Ermittlung des gesetzlichen Gesamtbedarfs
Der monatliche Gesamtbedarf setzt sich aus festen Komponenten zusammen, die je nach Alter und Wohnsituation variieren:
- Grundbedarfssatz: Für Vollzeitstudierende an Hochschulen, Universitäten und Akademien beträgt der Grundbedarf im Jahr 2026 einheitlich 475 Euro pro Monat.
- Wohnpauschale: Wohnen Studierende in einer eigenen Wohnung, einem WG-Zimmer oder im Studentenwohnheim, erhalten sie eine pauschale Wohnkostenbeihilfe von 380 Euro. Wer bei den Eltern wohnt, erhält 59 Euro.
- Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag: Bis zum 25. Lebensjahr sind Studierende in der Regel kostenlos über die Eltern familienversichert. Endet diese Versicherung oder besteht eine eigene Pflichtversicherung, zahlt das BAföG-Amt einen zusätzlichen Zuschuss von monatlich 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung (insgesamt 137 Euro).
Daraus ergibt sich für auswärts wohnende Studierende ab 25 Jahren der reguläre BAföG-Höchstsatz von bis zu 992 Euro monatlich (unter 25 Jahren ohne KV-Zuschlag: 855 Euro).
2. Freibeträge und Anrechnung des Elterneinkommens
Das deutsche Unterhaltsrecht legt fest, dass primär die Eltern für die Erstausbildung ihrer Kinder aufkommen müssen. Daher wird das BAföG grundsätzlich elternabhängig berechnet. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile aus dem vorletzten Kalenderjahr (Steuerbescheid von vor zwei Jahren). Liegt das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger (z. B. durch Renteneintritt oder Arbeitslosigkeit), kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.
Bevor das Elterneinkommen angerechnet wird, zieht das BAföG-Amt großzügige Freibeträge ab:
Nur der Teil des elterlichen Nettoeinkommens, der diesen Gesamtfreibetrag übersteigt, wird zur Hälfte (50 Prozent) auf den BAföG-Bedarf des Studierenden angerechnet und mindert den Förderbetrag. Haben die Eltern mehrere Kinder in förderungsfähiger Ausbildung, teilt sich dieser Anrechnungsbetrag entsprechend auf.
3. Anrechnung von eigenem Vermögen und Ersparnissen
Studierende dürfen eigenes Erspartes besitzen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz gelten besonders studentenfreundliche Vermögensfreibeträge:
- Studierende unter 30 Jahren: Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.
- Studierende ab 30 Jahren: Erhöhter Vermögensfreibetrag von 45.000 Euro.
Zum Vermögen zählen Bankguthaben, Giro- und Tagesgeldkonten, Aktien, ETFs, Bausparverträge, Krypto-Assets und wertvolle Kraftfahrzeuge. Liegt das Vermögen am Tag der Antragstellung über dem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag durch die 12 Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und monatlich vom BAföG abgezogen.