Das Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert das soziokulturelle Existenzminimum für erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen in Deutschland. Es löste das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ab und bildet das fundamentale soziale Sicherheitsnetz, wenn kein Anspruch auf vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld 1, Krankengeld oder ausreichendes Erwerbseinkommen besteht.
Herzstück der Grundsicherung ist der sogenannte Regelbedarf. Dieser deckt pauschal die laufenden Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Die Höhe des Regelbedarfs ist gesetzlich in sechs Regelbedarfsstufen (RBS) unterteilt:
Zusätzlich zum Grundregelbedarf sieht das Gesetz nach § 21 SGB II Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen vor:
- Alleinerziehende: Je nach Anzahl und Alter der Kinder ein Zuschlag von 12 % bis zu 60 % der Regelbedarfsstufe 1 (bis zu 337,80 € monatlich).
- Schwangere: Ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 % (95,71 € monatlich).
- Kostenaufwändige Ernährung: Bei nachgewiesenen chronischen Erkrankungen wie Zöliakie oder Niereninsuffizienz.