Rechtsstand 2026: Gesetzliche Regelbedarfe nach SGB II, Kosten der Unterkunft (KdU) & Erwerbsfreibeträge § 11b SGB II.

Bürgergeld Rechner 2026 – Anspruch, Regelbedarf & Miete berechnen

Wie viel Bürgergeld steht Ihnen und Ihrer Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2026 zu? Unser kostenloser Bürgergeld-Rechner ermittelt Ihren individuellen Anspruch aus den gesetzlichen Regelbedarfen (563 € für Alleinstehende), den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete) sowie den gesetzlichen Freibeträgen bei eigenem Erwerbseinkommen.

Bürgergeld 2026 berechnen!

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Die aktuellen Regelbedarfe beim Bürgergeld 2026

Das Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert das soziokulturelle Existenzminimum für erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen in Deutschland. Es löste das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ab und bildet das fundamentale soziale Sicherheitsnetz, wenn kein Anspruch auf vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld 1, Krankengeld oder ausreichendes Erwerbseinkommen besteht.

Herzstück der Grundsicherung ist der sogenannte Regelbedarf. Dieser deckt pauschal die laufenden Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Die Höhe des Regelbedarfs ist gesetzlich in sechs Regelbedarfsstufen (RBS) unterteilt:

Regelbedarfsstufe (RBS) Personenkreis / Haushaltsstatus Monatlicher Betrag 2026
Stufe 1 Alleinstehende & Alleinerziehende 563 €
Stufe 2 Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft (je Partner) 506 € (Paar: 1.012 €)
Stufe 3 Erwachsene im Haushalt anderer (z. B. 18- bis 24-Jährige) 451 €
Stufe 4 Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 €
Stufe 5 Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 €
Stufe 6 Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 €

Zusätzlich zum Grundregelbedarf sieht das Gesetz nach § 21 SGB II Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen vor:

  • Alleinerziehende: Je nach Anzahl und Alter der Kinder ein Zuschlag von 12 % bis zu 60 % der Regelbedarfsstufe 1 (bis zu 337,80 € monatlich).
  • Schwangere: Ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 % (95,71 € monatlich).
  • Kostenaufwändige Ernährung: Bei nachgewiesenen chronischen Erkrankungen wie Zöliakie oder Niereninsuffizienz.

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): Was das Jobcenter übernimmt

Neben dem Regelbedarf haben Bürgergeld-Empfänger nach § 22 SGB II Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Dazu zählen die monatliche Kaltmiete, die kalten Betriebskosten (wie Müllabfuhr, Wasser, Gebäudeversicherung) sowie die tatsächlichen Heizkosten.

Die einjährige Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

Um Betroffene im ersten Jahr des Leistungsbezugs vor plötzlichem Wohnungsverlust oder erzwungenen Umzügen zu schützen, gilt eine einjährige Karenzzeit:

  • Miete in tatsächlicher Höhe: Die Aufwendungen für die Unterkunft (Kaltmiete plus Nebenkosten) werden in den ersten zwölf Monaten in tatsächlicher Höhe anerkannt, selbst wenn die Wohnung nach den kommunalen Richtlinien als zu teuer gilt.
  • Wichtig bei den Heizkosten: Die Karenzzeit gilt ausdrücklich nicht uneingeschränkt für die Heizkosten! Heizkosten werden von Beginn an nur in angemessener Höhe erstattet, um extrem unwirtschaftliches Heizen zu verhindern.

Was geschieht nach Ablauf der Karenzzeit?

Nach den ersten zwölf Monaten prüft das Jobcenter die Angemessenheit der Wohnung anhand der Richtwerte der jeweiligen Stadt oder des Landkreises (Schlüssiges Konzept). Übersteigen die Kosten die Mietobergrenze, fordert das Jobcenter Sie im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens auf, die Miete innerhalb von maximal sechs Monaten zu reduzieren (z. B. durch Untervermietung oder Umzug in eine günstigere Wohnung).

Einkommensanrechnung und Freibeträge (§ 11b SGB II)

Wer während des Bürgergeld-Bezugs arbeitet – ob im Minijob (bis 538 Euro), in Teilzeit oder im Rahmen einer Ausbildung –, soll spürbar mehr Geld im Portemonnaie haben als Nicht-Erwerbstätige. Zu diesem Zweck gewährt der Gesetzgeber nach § 11b SGB II attraktive Freibeträge auf Erwerbseinkommen:

Die gestaffelte Freibetragsformel im Überblick:

  • Grundfreibetrag (bis 100 € Brutto): Die ersten 100 Euro aus Erwerbsarbeit sind zu 100 Prozent anrechnungsfrei.
  • Stufe 1 (100,01 € bis 520 € Brutto): Aus diesem Gehaltsteil bleiben weitere 20 Prozent anrechnungsfrei (maximal 84 Euro).
  • Stufe 2 (520,01 € bis 1.000 € Brutto): Aus diesem Gehaltsabschnitt bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei (maximal 144 Euro).
  • Stufe 3 (1.000,01 € bis 1.200 € bzw. 1.500 €): Aus diesem Teil bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei (maximal 20 Euro bzw. 50 Euro bei minderjährigen Kindern).

Maximaler Erwerbsfreibetrag: Ein erwerbstätiger Bürgergeld-Empfänger kann somit maximal 348 Euro (bzw. mit mindestens einem Kind 378 Euro) von seinem Erwerbseinkommen behalten, ohne dass dieser Betrag von den Leistungen des Jobcenters abgezogen wird.

Voll anrechenbare Einnahmen: Einkünfte ohne eigene Arbeitsleistung – wie das gesetzliche Kindergeld (250 Euro je Kind), Kindesunterhalt, Krankengeld oder vorrangiges Arbeitslosengeld 1 – werden hingegen nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro nahezu vollständig auf den Bürgergeldanspruch angerechnet.

Schonvermögen und Vermögensgrenzen beim Bürgergeld

Ein wesentlicher Unterschied des Bürgergeldes gegenüber dem früheren Hartz IV liegt im großzügigeren Schutz von Ersparnissen und Altersvorsorgevermögen (§ 12 SGB II):

1. Im ersten Jahr (Karenzzeit)
  • 40.000 Euro Schonvermögen für die antragstellende Person.
  • 15.000 Euro zusätzlich für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Beispiel: Eine 4-köpfige Familie darf im ersten Jahr 85.000 Euro Ersparnisse behalten!
2. Nach Ablauf der Karenzzeit
  • 15.000 Euro Grundfreibetrag je Person in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum (Eigentumswohnung bis ca. 130 m², Haus bis 140 m²) bleibt komplett geschützt.
  • Ein angemessener Pkw pro erwerbsfähiger Person ist geschützt.

Zertifizierte Altersvorsorgeverträge (wie Riester- oder Rürup-Rente) sowie vertraglich unwiderruflich bis zum Renteneintritt gebundenes Vermögen sind unabhängig von ihrer Höhe vor dem Zugriff des Jobcenters geschützt.

Bürgergeld vs. Arbeitslosengeld 1: Die Unterschiede

Viele Betroffene verwechseln die beiden Hauptleistungen bei Arbeitslosigkeit. Es handelt sich jedoch um zwei grundverschiedene Systeme:

  • Arbeitslosengeld 1 (SGB III): Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit. Setzt mindestens 12 Monate Beitragszahlung in 30 Monaten voraus. Beträgt 60 % bzw. 67 % des früheren Nettogehalts. Kein Vermögens-Check!
  • Bürgergeld (SGB II): Staatliche Fürsorgeleistung (Grundsicherung) des Jobcenters. Bedürftigkeitsabhängig. Finanzierung aus Steuermitteln. Sichert den pauschalen Regelbedarf und die Miete ab, setzt jedoch die Offenlegung von Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft voraus.

Aufstockendes Bürgergeld: Reicht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder Ihr Teilzeiteinkommen nicht aus, um das Existenzminimum und Ihre Miete zu sichern, können Sie aufstockendes Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter stockt Ihr Einkommen dann bis zur Höhe des Gesamtbedarfs auf.

SR

Fachlich geprüft durch die Suparmax Redaktion

Rechtsgrundlagen: §§ 19–23 SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelbedarfe, KdU), § 11b SGB II (Freibeträge auf Erwerbseinkommen), Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. Letzte redaktionelle Aktualisierung für das Kalenderjahr 2026.