Rechtsstand 2026: Gesetzliches Schonvermögen, Freibeträge & 12-monatige Karenzzeit nach § 12 SGB II.

Schonvermögen Rechner 2026 – Freibeträge & Karenzzeit beim Bürgergeld

Wie viel Erspartes darf man beim Bürgergeld 2026 behalten, ohne dass der Anspruch gekürzt wird? Unser kostenloser Schonvermögen-Rechner ermittelt Ihren individuellen Vermögensfreibetrag nach § 12 SGB II – inklusive der großzügigen Karenzzeit im ersten Jahr (bis zu 40.000 € für den Antragsteller), 15.000 € je Person im Regelbezug sowie Freibeträgen für notwendige Anschaffungen und Kfz.

Schonvermögen 2026 berechnen!

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Gesetzliche Freibeträge nach § 12 SGB II im Überblick

Wer in Deutschland Bürgergeld beantragt, muss seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass Sie vor der Antragstellung Ihr gesamtes Erspartes aufbrauchen oder mittellos sein müssen. Der Gesetzgeber schützt mit dem Schonvermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einen erheblichen Teil Ihrer finanziellen Rücklagen, um eine würdevolle Lebensführung zu sichern und die private Altersvorsorge zu erhalten.

Mit der Einführung des Bürgergeldes wurden die früheren, starren Lebensalters-Staffelungen des alten Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) grundlegend reformiert. Seitdem gelten klare, personenunabhängige Festbeträge sowie eine einjährige Schonfrist (Karenzzeit) für neu in den Leistungsbezug eintretende Bürger:

Haushaltsgröße (Bedarfsgemeinschaft) Karenzzeit (1. Bezugsjahr) Regelbezug (ab Monat 13)
1 Person (Alleinstehend) 40.000 € (+ 500 € Anschaff.) 15.000 € (+ 500 € Anschaff.)
2 Personen (Paar / Alleinerz. + 1 Kind) 55.000 € (+ 1.000 €) 30.000 € (+ 1.000 €)
3 Personen (z. B. Familie mit 1 Kind) 70.000 € (+ 1.500 €) 45.000 € (+ 1.500 €)
4 Personen (Familie mit 2 Kindern) 85.000 € (+ 2.000 €) 60.000 € (+ 2.000 €)
Jede weitere Person im Haushalt + 15.000 € (+ 500 €) + 15.000 € (+ 500 €)

Zu beachten ist, dass dieser Vermögensschutz für die gesamte Bedarfsgemeinschaft als Gesamtsumme betrachtet werden kann. Besitzt beispielsweise ein Partner 25.000 Euro Erspartes und der andere Partner lediglich 2.000 Euro, wird der Freibetrag innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Es kommt folglich nicht darauf an, wer das Geld auf seinem Bankkonto hält, solange die Gesamtobergrenze des Haushalts nicht überschritten wird.

Die einjährige Karenzzeit: Bis zu 40.000 € Schutz im ersten Bürgergeld-Jahr

Eine der bedeutendsten Neuerungen des Bürgergeldes ist die gesetzliche Karenzzeit nach § 12 Abs. 2 SGB II. Sie dauert genau zwölf Monate ab Beginn des ersten Monats, für den Bürgergeld bewilligt wird. Das Ziel dieser Schonfrist besteht darin, Menschen, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind (etwa nach plötzlichem Jobverlust, Insolvenz oder Trennung), den sofortigen Zwang zur Verwertung ihrer mühsam aufgebauten Ersparnisse zu ersparen.

So funktioniert die Karenzzeit in der Praxis:

  • Freibetrag für den Antragsteller: Die erste Person der Bedarfsgemeinschaft profitiert von einem Vermögensfreibetrag in Höhe von 40.000 Euro.
  • Zuschlag für weitere Personen: Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Ehepartner, Lebensgefährte, minderjährige Kinder) kommen weitere 15.000 Euro hinzu.
  • Keine zeitraubende Detailprüfung bei Selbstauskunft: Sofern Sie im Bürgergeld-Hauptantrag erklären, dass Ihr Gesamtvermögen die Freibeträge der Karenzzeit nicht übersteigt, verzichtet das Jobcenter weitgehend auf langwierige Wertermittlungen, es sei denn, es liegen offensichtliche Anhaltspunkte für ein erhebliches Vermögen vor.
  • Unterbrechung der Karenzzeit: Wenn der Leistungsbezug für mindestens einen vollen Monat unterbrochen wird, verlängert sich der 12-monatige Karenzzeitraum um diesen Monat (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Vermögensfreibetrag nach Ablauf der Karenzzeit (15.000 € je Person)

Nach Ablauf der ersten zwölf Bezugsmonate endet die Karenzzeit. Ab dem 13. Monat greift der sogenannte Regel-Vermögensfreibetrag. Dieser beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II bundesweit einheitlich:

Gesetzlicher Standardfreibetrag: 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt – unabhängig vom Alter, also auch für minderjährige Kinder.

Zusätzlich wird nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von in der Regel 500 Euro pro Person anerkannt. Dadurch soll verhindert werden, dass Hilfeempfänger bei unvorhersehbaren Ausgaben (z. B. Reparatur oder Ersatz einer defekten Waschmaschine oder eines Kühlschranks) sofort in existenzielle Not geraten.

Rechenbeispiel für eine vierköpfige Familie:

Eine Familie mit zwei Kindern im Dauerbezug nach Ablauf der Karenzzeit hat Anspruch auf folgenden Vermögensschutz:

  • Elternteil 1: 15.000 € Freibetrag
  • Elternteil 2: 15.000 € Freibetrag
  • Kind 1: 15.000 € Freibetrag
  • Kind 2: 15.000 € Freibetrag
  • Pauschale für Anschaffungen: 4 × 500 € = 2.000 €
  • Gesamtes geschütztes Schonvermögen der Familie: 62.000 Euro

Erst wenn das Bank- und Anlagevermögen dieser Familie 62.000 Euro übersteigt, verlangt das Jobcenter, dass die darüber liegenden Beträge für die Miete und den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Geschütztes Sachvermögen: Auto, Haus und Altersvorsorge

Viele Bürger befürchten, dass sie ihr Kraftfahrzeug verkaufen oder ihre Eigentumswohnung aufgeben müssen, bevor sie Bürgergeld beanspruchen dürfen. Das SGB II stellt in § 12 Abs. 1 jedoch zahlreiche Sachwerte ausdrücklich als nicht anrechenbares Schonvermögen frei:

1. Angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) bis 15.000 Euro

Jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft darf ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzen. Als Richtwert für die Angemessenheit gilt ein aktueller Verkehrswert (Händler-Verkaufswert) von bis zu 15.000 Euro je Pkw. Ein Fahrzeug unterhalb dieses Wertes zählt nicht als Vermögen und muss weder verkauft noch beliehen werden. Ist das Auto teurer, wird der Mehrwert (z. B. 4.000 Euro bei einem Fahrzeugwert von 19.000 Euro) dem Barvermögen hinzugerechnet und gegen den Bar-Freibetrag aufgerechnet.

2. Selbst genutztes Wohneigentum (Eigenheim oder Eigentumswohnung)

Eine selbst bewohnte Immobilie ist grundsätzlich geschützt, sofern ihre Wohnfläche eine angemessene Größe nicht überschreitet. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II gelten folgende gesetzliche Richtwerte als angemessen:

  • Eigentumswohnung: Bis zu 130 m² für 4 Personen (bei weniger Personen je 20 m² weniger; Alleinstehende: mind. 70 m²).
  • Einfamilienhaus: Bis zu 140 m² für 4 Personen (bei weniger Personen je 20 m² weniger; Alleinstehende: mind. 80 m²).
  • Leben mehr als vier Personen im Haushalt, erhöht sich die angemessene Fläche um jeweils 20 m² pro weiterer Person.

3. Private Altersvorsorgeverträge (Riester, Basisrente & vertraglicher Ausschluss)

Staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge (wie Riester-Rente oder Rürup-Basisrente) sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vollständig geschützt. Ebenfalls geschützt sind sonstige Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand durch einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG vertraglich ausgeschlossen wurde.

Vermögen vs. Einkommen: Die Zuflusstheorie im Sozialrecht

Für die juristische Beurteilung beim Bürgergeld ist die strikte Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen von entscheidender Bedeutung:

  • Was ist Vermögen? Alles, was Sie vor dem Monat der ersten Antragstellung bereits besessen haben (Erspartes auf Konten, Bargeld, Wertpapiere, Gold, Sachwerte). Dieses Vermögen unterliegt dem Schutz des § 12 SGB II und den Freibeträgen des Schonvermögens.
  • Was ist Einkommen? Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Ihnen nach dem Beginn des Monats der Antragstellung wertmäßig zufließen (sogenannte Zuflusstheorie nach § 11 SGB II). Dazu gehören Gehaltszahlungen, Krankengeld, Kindergeld, aber auch Steuerrückerstattungen oder Erbschaften, die während des Leistungsbezugs auf Ihrem Bankkonto eingehen.

Praxis-Beispiel: Erhalten Sie eine Steuerrückerstattung im Monat vor dem Bürgergeldantrag und liegt dieses Geld bei Antragstellung auf Ihrem Sparkonto, gilt es als geschütztes Vermögen im Rahmen der 15.000 € bzw. 40.000 € Freigrenze. Geht die Steuerrückzahlung hingegen erst im zweiten Monat des Bürgergeldbezugs ein, wird sie als einmaliges Einkommen im Zuflussmonat auf Ihren Regelbedarf angerechnet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Schonvermögen 2026

Wird das Sparbuch meines minderjährigen Kindes angerechnet?

Nein, solange das Guthaben des Kindes den Freibetrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Jedes Kind in der Bedarfsgemeinschaft verfügt über einen eigenen Freibetrag von 15.000 Euro. Wichtig: Das Vermögen des Kindes darf vom Jobcenter nicht herangezogen werden, um den Bedarf der Eltern zu mindern!

Wie überprüft das Jobcenter mein Vermögen?

Die Jobcenter führen vierteljährlich einen automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II durch. Dabei werden Zinserträge, Freistellungsaufträge bei Banken, Kontenstammdaten und Rentenauskünfte über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeglichen. Verschwiegene Konten oder Depots fallen dadurch lückenlos auf.

Was passiert, wenn mein Vermögen die Freibeträge überschreitet?

Wenn Ihr Vermögen den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, sind Sie vorübergehend nicht hilfebedürftig. Sie müssen den übersteigenden Betrag vorrangig für Ihren Lebensunterhalt aufbrauchen. Sobald Ihr Vermögen auf die Höhe des Schonvermögens abgeschmolzen ist, können Sie sofort erneut Bürgergeld beantragen.

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Fachlich geprüft durch die Suparmax Redaktion

Dieser Leitfaden und der Berechnungskern wurden auf Basis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (§ 12 SGB II) sowie der aktuellen Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit sorgfältig redaktionell erstellt und geprüft. Stand: 2026.